ersucht (vgl. VB. 221). Diese nahm am 16. März 2023 zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D._____ Stellung und führte aus, in einer Gesamtschau entspreche es zwar weitgehend den Anforderungen versicherungspsychiatrischer Gutachten, die rein psychiatrischen Funktionseinschränkungen würden jedoch fehlen. Ferner könnten nicht einerseits eine Anpassungsstörung und gleichzeitig eine depressive Episode diagnostiziert werden, sondern nur eines von beiden. Weiter sei der Widerspruch zu klären, wie der Gutachter auf eine "unerhebliche" Einschränkung in bisheriger Tätigkeit und "ganz erheblichen" Einschränkungen in adaptierter Tätigkeit komme.