In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau sei der Beschwerdeführer seit September 2000 nicht mehr einsetzbar. Bei einer adaptierten Tätigkeit müsse es sich um eine leichte, wechselschichtige, den Rücken-, Knie- und Schulterleiden adaptierte Tätigkeit handeln. Zumutbar seien etwa leichte Kontrolltätigkeiten und anderes in vermindertem Ausmass. Auch in einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer durch sein Schmerz-Erleben (somatisch und psychiatrisch begründet) eingeschränkt, woraus eine Rest-Ar- beitsfähigkeit von 30 % resultiere (VB 217.1 S. 10).