Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus somatischer Sicht ergebe sich aufgrund der Befunde eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe (Bodenleger). Diese vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Jahre 2000 nach der ersten Wirbelsäulenoperation. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit werde wesentlich aufgrund der somatischen Faktoren attestiert, hinzu trete jedoch auch das Erleben des Beschwerdeführers im Sinne des mittlerweile chronifizierten Schmerzsyndroms, wie im entsprechenden Fachgutachten geschildert werde.