Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich ausschliesslich orthopädisch-trauma- tologisch. Mit dem Nachweis der lumbalen Bandscheibenverlagerung im Jahre 2000 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als aufgehoben einzuschätzen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dabei handle es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge, kniende oder hockende Stellung, in und über Kopfhöhe) sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte, Nässe und Zug.