Diese Diagnose wirke sich mässig limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer dürfe nur gelegentlich Zwangshaltungen, insbesondere hinsichtlich der Lendenwirbelsäule, einnehmen und müsse das Heben und Tragen von schweren Lasten vermeiden. Ansonsten seien leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig (d.h. volles Pensum und volle Leistung) möglich. Ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen wäre günstig. Retrospektiv sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau in den letzten Jahren eingeschränkt arbeitsfähig gewesen.