6. 6.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 9. Januar 2018 (VB 153). Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten des Klinikums B._____ vom 7. April 2017 (VB 134.1, 134.2), welches eine neurologische und orthopädische/unfallchirurgische Beurteilung umfasste. Dabei konnten die Gutachter interdisziplinär lediglich unspezifische Lumbalgien als Diagnose mit einer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erheben. Diese Diagnose wirke sich mässig limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus.