Diagnose würde zudem ohnehin keine für den Rentenanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse darstellen, wenn eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.1).