Auch dass Dr. med. C._____ bereits im Zusammenhang mit der Verfügung vom 9. Januar 2018 eine medizinische Beurteilung abgegeben hat, vermag nicht den Anschein einer Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes ist folglich zu verneinen und auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. 3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (VB 274) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.