2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der RAD-Arzt Dr. med. C._____ befangen gewesen sei, betreffen allesamt dessen inhaltliche Beurteilung der medizinischen Gutachten und sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. GERSTEN, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 36 ATSG mit Verweis auf BGE 137 V 248 f. E. 3.4.1.2 sowie BGE 132 V 108 f. E. 6.5). Auch dass Dr. med.