Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen. 2. 2.1. Weiter ist an dieser Stelle auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, befangen gewesen sei und in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). -5-