Dem neu eingeholten Gutachten der SMAB komme hingegen Beweiswert zu, womit auf dieses abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin führte zudem aus, ab welchem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums zumutbar sei, und nahm anschliessend die Berechnung des Invaliditätsgrades vor. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt hatten, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen).