1.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 274) genügend nachgekommen, legte sie doch kurz dar, das Gutachten des ZMB sei – selbst unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 14. April 2023 (VB 233) – gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes als nicht beweiskräftig zu werten. Dem neu eingeholten Gutachten der SMAB komme hingegen Beweiswert zu, womit auf dieses abgestellt werden könne.