2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie die angefochtene Verfügung unzureichend begründet habe (vgl. Beschwerde S. 8 f.).