"1. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer beizuziehen. 2. Es seien die Tonbandaufnahmen der bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers bei der Swiss Medical Assessment and Business Center AG [SMAB] vom 24. bzw. 29. Januar 2024 beizuziehen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde.