Nach Rücksprache mit dem RAD stellte sie der Gutachterstelle diverse Ergänzungsfragen, welche diese mit ergänzender Stellungnahme vom 14. April 2023 beantwortete. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 14. Juli 2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. April 2023 als unbrauchbar und holte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD bei der SMAB AG Bern (SMAB) ein bidisziplinäres Gutachten vom 15. März 2024 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen ab.