1.2. Am 12. Mai 2020 (Posteingang: 2. Juni 2020) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ein. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.564 vom 19. März 2021 die Verfügung vom 6. Oktober 2020 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 12. Mai 2020 eintrete und materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide; im Übrigen trat es auf die