Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers (insb. zur angeblichen Verwechslung des Berufs mit Aufgaben im Beruf). -7- 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.