der angestammten Tätigkeit ein Zumutbarkeitsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit definiert (vgl. E. 3 hiervor), welches die bisherige Tätigkeit im Gartenbau ausschliesst (vgl. VB 41 S. 3 und E. 5.2.1. hiervor). Die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 5. Juni 2024 ist damit insgesamt nicht nachvollziehbar und bildet damit keine beweiskräftige Entscheidgrundlage.