Vielmehr ergeben sich daran, insbesondere hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Gartenbau (vgl. VB 41 S. 2 f.), erhebliche Zweifel (E. 5.2. hiervor). Zudem erscheint widersprüchlich, wenn Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer in seiner Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter Garten-/Tiefbau "aktuell" (per 5. Juni 2024) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, er die Tätigkeit prognostisch aber (innert eines nicht weiter bestimmten Zeithorizonts) als nicht mehr zumutbar erachtet und er trotz angeblich uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in