5.3. Nach dem Ausgeführten lässt sich die von RAD-Arzt Dr. med. B._____ bereits am 5. Juni 2024 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3 hiervor) angesichts der sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen nicht bestätigen. Vielmehr ergeben sich daran, insbesondere hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Gartenbau (vgl. VB 41 S. 2 f.), erhebliche Zweifel (E. 5.2. hiervor).