(VB 71 S. 4), verleitete die Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten weder zu weiteren Abklärungen noch zu einer erneuten Rücksprache mit dem RAD. Dabei wird die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Behauptung, seit der Operation (vom 11. Januar 2024) bis (vorerst) zum 7. Januar 2025 "zur Genesung zu Hause [gewesen] zu sein" (Beschwerde, S. 1) bzw. sinngemäss seit der Operation vom 11. Januar 2024 durchgehend zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden zu sein, durch die beschwerdeweise eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 16. Januar (11.01.-20.02.2024; vgl. VB 32 S. 4 in E. 5.1. hiervor) , 21. Feb-