Trotz dieses Hinweises verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, entsprechende Arztzeugnisse einzuholen. Auch das vom Beschwerdeführer am 4. Oktober 2024 eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom selben Tag, das ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober 2024 bis zum 7. Januar 2025 attestierte -6-