5.2.2. In ihrer Verfügung vom 30. Juli 2024 (VB 63) – welche der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2024 (VB 72) und gar des entsprechenden Vorbescheids vom 6. September 2024 (VB 65) vorlag – hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer "[d]urch vorliegende Arztzeugnisse […] ab mindestens dem 15. April 2024 bis vorerst 18. August 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt" werde (VB 63 S. 2). Trotz dieses Hinweises verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, entsprechende Arztzeugnisse einzuholen.