Allein die Tatsache, dass im Bericht des Zentrums C._____ vom 5. April 2024 – anders als in den vorherigen Berichten vom 12. Januar und 22. Februar 2024 – nicht mehr explizit von einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Krankschreibung die Rede ist (vgl. E. 5.1. hiervor), lässt nicht den Schluss zu, dass die behandelnden Ärzte ab diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehen würden.