5. 5.1. Am 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum C._____ am Rücken operiert (vgl. VB 32 S. 2 ff.). Im entsprechenden Operations- und Austrittsbericht vom 12. Januar 2024 wurde festgehalten, rückenbelastende Tätigkeiten seien zu vermeiden und es gelte bis zur klinischen und radiologischen Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 32 S. 4). Im Sprechstundenbericht des Zentrums C._____ vom 22. Februar 2024 bezüglich der entsprechenden Nachkontrolle vom Vortag wurde ein erfreulicher Verlauf festgestellt. Die Physiotherapie sei fortzusetzen und es sei mit leichten Kräftigungsübungen zu beginnen.