2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2024 und die erneute Prüfung seines Leistungsanspruchs. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde die D._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese reichte am 31. Januar 2025 eine kurze Stellungnahme ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: