4.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zumindest implizit den Umstand, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin eine gewisse Belastung dargestellt hätte, trotz mangelnder entsprechender Beweise schuldmindernd berücksichtigt (VB 39 Rz. 8; VB 27 f. Rz. 7). Die Einstelldauer von lediglich 28 Tagen ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zwar als wohlwollend zu erachten, aber nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage in deren Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.