Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima, wie dies die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht (vgl. BB 2), kann das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidge- -6- nössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2).