4.2. Die Beschwerdeführerin kündigte das ihr aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist jedoch der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).