es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich konkret nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen und mit der Kündigung zuzuwarten, bis ihr eine solche zugesichert gewesen wäre. Auch wenn die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdeführerin auf Dauer keine Option darstellte, genügt das nicht weiter substantiierte aggressive Verhalten ihrer Chefin respektive anderer Mitarbeiter nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle (bis zum Auffinden einer neuen Stelle) im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. E. 2.).