Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin am 31. August 2024 an, die Kündigung sei vor allem aufgrund von aggressivem Verhalten seitens anderer Mitarbeiter erfolgt. Sie habe dieses Verhalten nicht weiter ertragen können und sich zur Kündigung entschieden. Sie sei zuversichtlich gewesen, zeitnah eine Anschlusslösung zu finden (VB 49). Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 den Vorwurf eines aggressiven Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin (VB 42).