Die Beschwerdeführerin gab auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als Kündigungsgründe "Mobbing durch die Chefin" und "keine Wertschätzung" an (VB 114). Gegenüber der Eingliederungsfachperson des RAV in Baden gab die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 21. Juli 2024 an, das Arbeitsverhältnis habe sich in den letzten zwei Jahren zunehmend zum Negativen entwickelt, und es seien Mobbing und aggressives Verhalten ihrer Chefin hinzugekommen (VB 100). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin am 31. August 2024 an, die Kündigung sei vor allem aufgrund von aggressivem Verhalten seitens anderer Mitarbeiter erfolgt.