3.4. Dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer neuen Arbeitgeberin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin weiterzuarbeiten, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als Kündigungsgründe "Mobbing durch die Chefin" und "keine Wertschätzung" an (VB 114).