3.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle am 27. Februar 2024 per 31. Mai 2024 gekündigt hat (VB 114). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie kündigte. Dies hat gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und die versicherte Person deshalb für eine gewisse Dauer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, sofern der versicherten Person das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit.