gung sei "ein Muss" gewesen. Auch verstehe sie nicht, weshalb die Kündigung als mittleres Verschulden eingestuft worden sei und die Sanktionierung mit den verfügten 28 Einstelltagen fast beim Maximum von 30 Tagen liege (Beschwerde). Weiter bringt sie vor, dass ihr aufgefallen sei, dass kantonale Arbeitslosenkassen in vergleichbaren Fällen deutlich mildere Entscheide getroffen worden seien, weshalb sie vermute, dass sie aufgrund ihrer Wahl der Arbeitslosenkasse der Unia benachteiligt werde (Eingabe vom 20. Januar 2025).