Dementsprechend liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Die verfügte Einstelldauer von 28 Tagen sei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände nicht zu beanstanden, da bei einer Selbstkündigung ohne das Vorliegen von Gründen der Unzumutbarkeit von einer durchschnittlichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 45 Taggeldern auszugehen sei und die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden persönlichen Umstände bei der Festsetzung des Einstellmasses "mildernd berücksichtigt" worden seien (VB 24-29).