Die Beschwerdeführerin könne kein ärztliches Zeugnis vorlegen, das dieser eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bis zur Zusicherung eines neuen Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen bescheinige. Ebenfalls könne sie keine Belege vorlegen, welche ein Mobbing am Arbeitsplatz belegen würden. Die Beschwerdegegnerin könne keine Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 AVIG erkennen. Dementsprechend liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor.