3. 3.1. Im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage ab dem 1. Juni 2024. Sie begründete die Sanktionierung mit Einstelltagen im Wesentlichen damit, dass die Kündigung von der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei, zu einem Zeitpunkt, als diese noch keine Anschlussstelle gehabt habe. Die Beschwerdeführerin könne kein ärztliches Zeugnis vorlegen, das dieser eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bis zur Zusicherung eines neuen Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen bescheinige.