1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Baden zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 21. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2024. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil diese durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ab.