Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.556 / mg / hf Art. 105 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Baden zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 21. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung per 1. Juni 2024. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil diese durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die von der Be- schwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2024 fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids beziehungsweise eine Reduktion der verfügten Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 20. Januar 2025 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh- rerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 24-29) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). -3- Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzu- mutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundes- gerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorge- setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 3. 3.1. Im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerde- gegnerin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage ab dem 1. Juni 2024. Sie begründete die Sanktionierung mit Ein- stelltagen im Wesentlichen damit, dass die Kündigung von der Beschwer- deführerin eingereicht worden sei, zu einem Zeitpunkt, als diese noch keine Anschlussstelle gehabt habe. Die Beschwerdeführerin könne kein ärzt- liches Zeugnis vorlegen, das dieser eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bis zur Zusicherung eines neuen Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen bescheinige. Ebenfalls könne sie keine Belege vorlegen, welche ein Mobbing am Arbeitsplatz belegen würden. Die Be- schwerdegegnerin könne keine Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 AVIG er- kennen. Dementsprechend liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Die verfügte Einstelldauer von 28 Tagen sei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände nicht zu beanstanden, da bei einer Selbstkün- digung ohne das Vorliegen von Gründen der Unzumutbarkeit von einer durchschnittlichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 45 Taggeldern auszugehen sei und die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden persönlichen Umstände bei der Festsetzung des Einstellmas- ses "mildernd berücksichtigt" worden seien (VB 24-29). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht hiergegen im Wesentlichen geltend, eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liege nicht vor, da ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Kündi- -4- gung sei "ein Muss" gewesen. Auch verstehe sie nicht, weshalb die Kündi- gung als mittleres Verschulden eingestuft worden sei und die Sanktionie- rung mit den verfügten 28 Einstelltagen fast beim Maximum von 30 Tagen liege (Beschwerde). Weiter bringt sie vor, dass ihr aufgefallen sei, dass kantonale Arbeitslosenkassen in vergleichbaren Fällen deutlich mildere Entscheide getroffen worden seien, weshalb sie vermute, dass sie auf- grund ihrer Wahl der Arbeitslosenkasse der Unia benachteiligt werde (Ein- gabe vom 20. Januar 2025). 3.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle am 27. Februar 2024 per 31. Mai 2024 gekündigt hat (VB 114). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie kündigte. Dies hat gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und die versicherte Person deshalb für eine gewisse Dauer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, sofern der versicherten Person das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. 3.4. Dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zu- mutbar gewesen wäre, bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer neuen Arbeitgeberin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin weiterzuarbeiten, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab auf dem Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung als Kündigungsgründe "Mobbing durch die Che- fin" und "keine Wertschätzung" an (VB 114). Gegenüber der Eingliede- rungsfachperson des RAV in Baden gab die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 21. Juli 2024 an, das Arbeitsverhältnis habe sich in den letzten zwei Jahren zunehmend zum Negativen entwickelt, und es seien Mobbing und aggressives Verhalten ihrer Chefin hinzugekommen (VB 100). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin am 31. August 2024 an, die Kündigung sei vor allem aufgrund von aggressivem Verhalten sei- tens anderer Mitarbeiter erfolgt. Sie habe dieses Verhalten nicht weiter er- tragen können und sich zur Kündigung entschieden. Sie sei zuversichtlich gewesen, zeitnah eine Anschlusslösung zu finden (VB 49). Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 den Vorwurf eines aggressiven Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin (VB 42). Vor dem Hintergrund, dass sich die Situation nach Angaben der Beschwer- deführerin in einem Zeitraum von zwei Jahren negativ entwickelte und diese selbst davon ausging, zeitnah eine Anschlusslösung zu finden, wäre -5- es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich konkret nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen und mit der Kündigung zuzu- warten, bis ihr eine solche zugesichert gewesen wäre. Auch wenn die Wei- terführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdeführerin auf Dauer keine Option darstellte, genügt das nicht weiter substantiierte aggressive Verhalten ihrer Chefin respektive anderer Mitarbeiter nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle (bis zum Auffin- den einer neuen Stelle) im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. E. 2.). 4. 4.1. Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Einstelltagen wegen Selbstver- schuldens der Arbeitslosigkeit korrekt erfolgt. Die Dauer der Einstellung be- misst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist statt von entschuldbaren Gründen auch von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, welche auch eine mildere Sanktion zulassen und die Verwal- tung und das Sozialversicherungsgericht in ihrem Ermessen nicht auf die Einstellungsdauer eines schweren Verschuldens beschränken (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.2 bis E. 3.4 S. 126 ff.). Unter einem entschuldba- ren Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 4.2. Die Beschwerdeführerin kündigte das ihr aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist je- doch der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal- tung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen kön- nen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima, wie dies die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht (vgl. BB 2), kann das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidge- -6- nössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2). 4.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zumindest implizit den Umstand, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin eine gewisse Belastung dargestellt hätte, trotz mangelnder entsprechender Be- weise schuldmindernd berücksichtigt (VB 39 Rz. 8; VB 27 f. Rz. 7). Die Ein- stelldauer von lediglich 28 Tagen ist unter Berücksichtigung der Gegeben- heiten des Falles zwar als wohlwollend zu erachten, aber nicht zu bean- standen. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage in deren Anspruchs- berechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 26 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- -7- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert