Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Wie bereits dargelegt, ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn eine versicherte Person eine Stelle zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch ihr Verhalten aber zumindest in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2).