tent" gewesen. Dies sei eigentlich schade, da der Beschwerdeführer "vom Profil her" eventuell eine Festanstellung erhalten hätte (VB AWA 69). -4- Gemäss Angaben der C._____ vom 20. August 2024 wäre eine Festanstellung in einem 100%-Pensum vorgesehen gewesen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Es sei zweimal (am 6. und 14. August 2024) eine Probearbeit vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer sei hierzu jedoch nicht erschienen (VB 60 f.).