3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 eine Spontanbewerbung bei der C._____ AG einreichte (VB AWA 72). Nach daraufhin erfolgter telefonischer Besprechung zwischen dem zuständigen Mitarbeiter der C._____ AG und dem Beschwerdeführer wurde für den 6. und für den 14. August 2024, mit Arbeitsbeginn jeweils um 6.30 Uhr, ein Probearbeiten vereinbart (VB AWA 71, 61). Am 14. August 2024 teilte die C._____ dem RAV Z._____ mit, der Beschwerdeführer sei dreimal, ohne sich abzumelden, nicht zum Probearbeiten erschienen. Telefonisch sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er sich abmelden müsse, wenn er einen Zwischenfall habe, er sei jedoch "beratungsresis-