Die arbeitslose Person hat bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber vielmehr klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit wird nicht vorausgesetzt (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 AVIG;