1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Oktober 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z._____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2023. Mit Verfügung vom 26. September 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 7. August 2024 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ab.