Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.554 / pm / nl Art. 82 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Oktober 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z._____ (RAV) zur Arbeits- vermittlung an und beantragte am 30. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2023. Mit Verfügung vom 26. September 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 7. August 2024 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage des AWA [VB AWA] 30) zu Recht ab dem 7. August 2024 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der ver- sicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbe- grenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversich- erung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit -3- der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.2. Laut Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstel- lungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2519 f. Rz. 850). Die arbeitslose Person hat bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber vielmehr klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu be- kunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver- sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit wird nicht vo- rausgesetzt (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 AVIG; eine unzumutbare Arbeit darf die ar- beitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (vgl. BGE 114 V 345). 3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 eine Spontanbewerbung bei der C._____ AG einreichte (VB AWA 72). Nach daraufhin erfolgter telefonischer Besprechung zwischen dem zustän- digen Mitarbeiter der C._____ AG und dem Beschwerdeführer wurde für den 6. und für den 14. August 2024, mit Arbeitsbeginn jeweils um 6.30 Uhr, ein Probearbeiten vereinbart (VB AWA 71, 61). Am 14. August 2024 teilte die C._____ dem RAV Z._____ mit, der Beschwerdeführer sei dreimal, ohne sich abzumelden, nicht zum Probearbeiten erschienen. Telefonisch sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er sich abmelden müsse, wenn er einen Zwischenfall habe, er sei jedoch "beratungsresis- tent" gewesen. Dies sei eigentlich schade, da der Beschwerdeführer "vom Profil her" eventuell eine Festanstellung erhalten hätte (VB AWA 69). -4- Gemäss Angaben der C._____ vom 20. August 2024 wäre eine Festanstel- lung in einem 100%-Pensum vorgesehen gewesen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Es sei zweimal (am 6. und 14. August 2024) eine Probe- arbeit vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer sei hierzu jedoch nicht erschienen (VB 60 f.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei "zweimal zum Termin" gegangen, ein gewisser Herr B._____ sei aber "schon mit sei- nen Mitarbeitern weg" gewesen. Dies erscheint nicht glaubhaft. Es leuchtet nicht ein, weshalb die C._____ mit dem Beschwerdeführer mindestens zwei Probearbeitstermine vereinbart haben, an den jeweiligen Terminen je- doch kein verantwortlicher Mitarbeiter anwesend gewesen sein soll. In den Akten findet sich sodann unter anderem eine E-Mail vom 18. Juli 2024, in welcher der Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr angegeben wurde, und eine E-Mail vom 6. August 2024 von einem Mitarbeiter der C._____ an den Be- schwerdeführer, gesendet um 07:53 Uhr. Ersterer erkundigte sich darin beim Beschwerdeführer, wo dieser sei, und wies ihn auf das Probearbeiten hin, welches an besagtem Tag stattgefunden hätte (VB AWA 71). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Angaben der Mitarbeiter der C._____ als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Gründe, welche auf eine Unzumutbarkeit der Arbeit hinweisen, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen ei- nes Arbeitsvertrages mit der C._____ offenkundig scheitern lassen, wes- halb ein sanktionswürdiges Fehlverhalten zu bejahen ist. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Wie bereits dargelegt, ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn eine versicherte Person eine Stelle zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch ihr Verhalten aber zumindest in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unter- schritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Wenn ein solcher Grund vorliegt, ist Art. 45 Abs. 4 -5- AVIV nicht anwendbar und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. 4.2. Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurtei- lung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. Zürich 2019, S. 237). Der Beschwerdegegner ging aufgrund des durch das Verhalten des Be- schwerdeführers verursachten Scheiterns des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte diesen im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirt- schaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Ein- stelltagen sanktioniert werden kann. Die 38 Einstelltage erweisen sich mit Blick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als angemessen. Trif- tige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vor- instanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstellungs- dauer ist daher zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Juli 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier