Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (VB 482) daher zu Recht – ausgehend von einer seit der Mitteilung vom 5. April 2019 (VB 236) eingetretenen wesentlichen Verbesserung hinsichtlich des Bedarfs an Dritthilfe – per 1. Dezember 2024 revisionsweise von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.