d IVV) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer daneben auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein sollte, würde daraus keine mittlere Hilflosigkeit resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 317/06 E. 5.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen.