5. Insgesamt sind damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 22. November 2023 (VB 448) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 21. März 2024 (VB 462) eine geeignete Grundlage für den Entscheid über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in der Lebensverrichtung "Fortbewegung" (Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor).