möglich wären, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023, VB 408 S. 3). Sodann kann die Hilfe beim Nägel Schneiden nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um eine tägliche Verrichtung handelt (Rz. 2044 KSH). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (VB 462 S. 2 f.), dass die Behandlung der Ekzeme unter die Behandlungspflege (Rz. 2058 ff. KSH) falle und weder die Aufforderung, zu duschen, noch eine entsprechende Kontrolle eine erhebliche indirekte Hilfe darstellten (Rz. 2014, 2016 ff. KSH). Ein regelmässiger, erheblicher Hilfsbedarf im Bereich "Körperpflege" wurde folglich zu Recht verneint.